JudikaturJustizRS0128975

RS0128975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ‑ auf sein Verlangen ‑ die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.

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