RS0128975 – OGH Rechtssatz
RS0128975 – OGH Rechtssatz
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Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ‑ auf sein Verlangen ‑ die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.