JudikaturJustizRS0128921

RS0128921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2022

Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Voraussetzungen dafür fehlen, kann nicht ausgegangen werden. Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

Entscheidungen
26