JudikaturJustizRS0128898

RS0128898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd § 594 letzter Satz ABGB vorhanden sind.

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