Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 554

§ 554Einsetzung eines einzigen Erben

Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

Entscheidungen
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