JudikaturJustizRS0128897

RS0128897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Bei einer unbestimmten Erbseinsetzung von vier Erben kann jeder Einzelne von diesen jeweils nur gültig Zeugnis über die Einsetzung von drei Erben abgeben und somit weder über den wahren Inhalt des Testaments, nämlich die Einsetzung von vier Erben, noch über die richtige Quote der eingesetzten Erben. Auch würden entgegen den zu 6 Ob 177/74 aufgestellten Erfordernissen die Aussagen der Zeugen über den Inhalt der mündlichen Erbeinsetzung nie übereinstimmen, weil jeder Zeuge die Erbseinsetzungen unterschiedlicher Personen bestätigen würde.

Entscheidungen
2