RS0128895 – OGH Rechtssatz
RS0128895 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei unbestimmter Erbeinsetzung ist es für die korrekte Bestimmung der Portionen der einzelnen Erben unabdingbare Voraussetzung, die Anzahl der insgesamt eingesetzten Personen zu kennen. Um daher in diesem Fall Zeugnis vom korrekten Inhalt des Testaments geben zu können, muss ein Zeuge in der Lage sein, sämtliche unbestimmten Erbeinsetzungen zu bezeugen und müssen, um einen übereinstimmenden Inhalt und damit ein in gültiger Form errichtetes mündliches Testament zu erhalten, drei Zeugen dazu in der Lage sein.