RS0128883 – OGH Rechtssatz
RS0128883 – OGH Rechtssatz
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Bei einem zwischen den Parteien des Drittvertrags beachtlichen unwesentlichen Irrtum (§ 872 ABGB), der lediglich eine Vertragskorrektur zur Folge hat, ist der Vorkaufsfall jedenfalls gegeben. Wird der Irrtum geltend gemacht, so wirkt auch die Vertragskorrektur ex tunc, weil Mangel und Änderungsbedürftigkeit von vornherein bestanden. Der Vertrag mit seinem korrigierten Inhalt bildet den Vorkaufsfall, der auch die Grundlage für die Anbietungspflicht des Vorkaufsverpflichteten zu sein hat.