JudikaturJustizRS0128875

RS0128875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2013

Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat er aber nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert, wird gerichtliche Strafbarkeit (auch nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB) nicht begründet (hier: Hängen einer Schachtel über die Optik eines Radarmessgeräts).