RS0128869 – OGH Rechtssatz
RS0128869 – OGH Rechtssatz
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Eine analoge Anwendung des § 31 StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.