Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.133,54 EUR (darin enthalten 355,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der am 29. Dezember 1997 geborene Kläger und der am 15. August 1996 geborene Beklagte besuchten (gegen Entgelt und unabhängig voneinander) am 28. August 2009 das Strandbad M*****. Dort befindet sich ein 16 m hoher Sprungturm, der die Möglichkeit bietet, aus der Höhe von 3,5 bzw …
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Zur Anwendbarkeit des § 1309 ABGB Soweit der Beklagte seiner Haftung entgegenhalten will, die Betreiberin des Strandbads bzw deren Bademeister hafteten gemäß § 1309 ABGB, was eine Haftung des Beklagten…