JudikaturJustizRS0128849

RS0128849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2013

Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.

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