RS0128802 – OGH Rechtssatz
RS0128802 – OGH Rechtssatz
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Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Versicherer mangels Einschränkung im zweiten Satz von Art 15.2 ARB 2010 entgegen dem Gesetzeswortlaut berechtigt, den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachzuverrechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächlichen Vertragsdauer nicht auch ein Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) entsprochen hätte. Dies ist gröblich benachteiligend.