JudikaturJustizRS0128788

RS0128788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2015

Der Vorrang einer behördlichen Preisfestsetzung gilt nur bis zum Wegfall bzw bis zur Aufhebung der behördlichen Regelung. Der Wegfall bzw die Aufhebung öffentlich‑rechtlicher Preisregelungen (hier der SNT‑VO 2006 bis 2011) ist kein Hindernis dafür, über den öffentlich‑rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. Eine solche privatautonome Preisregelung ist auch schon ex ante in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier Allgemeiner Verteilernetzbedingungen) zulässig. Im Fall des Wegfalls bzw der Aufhebung behördlicher Systemnutzungstarife kann das Entgelt für den Netzzugang und die damit verbundenen Leistungen des Netzbetreibers (hier Netzverlustentgelt) daher auf vertraglicher Basis verlangt werden.

Entscheidungen
2