Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 69,80 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Aus Anlass der Geburt des Sohnes der Klägerin am 1. 5. 2012 erkannte die beklagte Vorarlberger Gebietskrankenkasse der Klägerin das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 6. 7. 2012 bis 31. 12. 2012 in der Höhe von insgesamt 10.593,22 EUR zu u…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zum Zweck der Klarstellung zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte zusammengefasst, dass es sich bei der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 …