RS0128518 – OGH Rechtssatz
RS0128518 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zwischen dem Lenker eines einem Sondertransport entgegenkommenden Kastenwagens, dem eine zur Verletzung mehrerer Schutznormen führende grobe Unaufmerksamkeit zur Last fällt, durch die er eine äußerst gefährliche Verkehrssituation geschaffen hat, sowie dem Lenker des Sondertransports, dem die verspätete Reaktion auf die unklare Verkehrslage als Mitverschulden vorzuwerfen ist, vor allem aber die Verletzung der Schutznorm über die sichere Verwahrung der Ladung.