JudikaturJustizRS0128501

RS0128501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2022

Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO.

Entscheidungen
8