JudikaturJustizRS0128499

RS0128499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Wird die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der dazu ergangenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen, ist von einer mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbaren Grundrechtsverletzung auszugehen, weil der Beschuldigte solcherart in seinem Recht, inhaltliche Gegenargumente zur Haftfrage vorzubringen und folglich in seinem Recht, dass die Freiheitsentziehung ausschließlich auf die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt, beschnitten wird, worin eine Verletzung nicht nur von Art 6, sondern auch von Art 5 MRK zu erblicken ist.