JudikaturJustizRS0128495

RS0128495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2020

Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Art 120b Abs 1 erster Satz B-VG verbindlich ist.

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