RS0128309 – OGH Rechtssatz
RS0128309 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Frostaufbrüche, mögen sie sich auch in der Nähe von Gleisen befinden, stellen keine spezifische Betriebsgefahr eines Eisenbahnbetriebs dar, weil Frostaufbrüche auf asphaltierten Straßen überall auftreten können. Frostaufbrüche bilden aber einen mangelhaften Zustand eines Weges. Eine Haftung dafür kommt daher nur gemäß § 1319a ABGB in Betracht.