JudikaturJustizRS0128298

RS0128298 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Die teilweise oder gänzliche Abhaltung von Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn dies unter den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist. Diese Notwendigkeit kann sich daraus ergeben, dass bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden geheim gehalten werden müssen.

Entscheidungen
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