RS0128225 – OGH Rechtssatz
RS0128225 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Exklusivität kommt nicht in Betracht, wenn die zusammentreffenden strafbaren Handlungen übereinstimmende, mithin nicht - wie für Exklusivität erforderlich - widerstreitende Merkmale enthalten. In solchen Fällen kommt nur Verdrängung im Wege von Scheinkonkurrenz in Frage. Spezialität scheidet bei Realkonkurrenz aus. Ob Subsidiarität vorliegt, bestimmt sich im Gegensatz zur Konsumtion, wo die konkreten Umstände der Tatbegehung in die Beurteilung einzubeziehen sind, nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander.