RS0128125 – OGH Rechtssatz
RS0128125 – OGH Rechtssatz
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Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ‑ die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ‑ Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ‑ wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ‑ in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.