RS0128010 – OGH Rechtssatz
RS0128010 – OGH Rechtssatz
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Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 18 Z 4 EO und § 82 Z 2 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.