(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro 5%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%,
mindestens jedoch 500 Euro.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.
(3) Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.
(4) Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.
(5) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 82 Entlohnung
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15%, von …
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…74a EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. (9) § 82 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie die Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Art. 7 (Anm.: Zu § 382e, RGBl. Nr. 79/1896)
…auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war. 5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund…
§ 82b Verminderung der Entlohnung
…Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.…
GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 1 Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
…Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers , b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen…