JudikaturJustizRS0128009

RS0128009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2012

Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Kunstgegenstände, die im Eigentum eines fremden Staates stehen, sind nicht á priori immun, sondern nur dann, wenn sie einem hoheitlichen Verwendungszweck dienen. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.