§ 31 Exekution bei Immunität und Exterritorialität
§ 31 Exekution bei Immunität und Exterritorialität — EO
§ 31 Exekution bei Immunität und Exterritorialität — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 1: Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Immunität genießenden Person siehe auch den Erlass über die
internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233545
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.