RS0127907 – OGH Rechtssatz
RS0127907 – OGH Rechtssatz
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Eine Teilungsanordnung des Erblassers verschafft dem betreffenden Miterben einen obligatorischen Anspruch gegen den oder die anderen Miterben, der durch rechtsgestaltende Erklärung geltend gemacht und im Rahmen der Erbteilung durchgesetzt werden kann, ändert nichts an den Erbquoten und regelt nur die Verteilung des Nachlasses. Die durch die Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugewiesenen Sachen sind wertmäßig auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen.