RS0127903 – OGH Rechtssatz
RS0127903 – OGH Rechtssatz
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Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ‑ trotz des Wortlauts des § 793 ABGB ‑ wie bei der Pflichtteilsanrechnung (§§ 788 f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.