JudikaturJustizRS0127832

RS0127832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2013

Liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass der Verletzte mit der Entscheidung zu einem Berufswechsel seinen künftigen beruflichen Lebensweg vom Unfallereignis losgelöst und dem Bereich des eigenen Lebensrisikos überantwortet hat, handelt der Verletzte auf eigenes Risiko.

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