RS0127762 – OGH Rechtssatz
RS0127762 – OGH Rechtssatz
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Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.
Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.