§ 102 Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 102 Von dem Vollzug der Eintragungen. — GBG 1955
§ 102 Von dem Vollzug der Eintragungen. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 13 bis 15 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025617
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.