BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 102

§ 102Von dem Vollzug der Eintragungen.

(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.

(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.

Entscheidungen
36
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