JudikaturJustizRS0127755

RS0127755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2012

Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs‑ und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach § 22 GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd § 5 OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (§ 33 GOG iVm § 57 RStDG).