JudikaturJustizRS0127726

RS0127726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2021

Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Art 6 MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Art 13 MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.

Entscheidungen
2