RS0127714 – OGH Rechtssatz
RS0127714 – OGH Rechtssatz
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Das Fehlen der Erschöpfung des Rechtswegs steht ungeachtet der Verpflichtung des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht zu amtswegiger Wahrnehmung materiell-rechtlicher Urteilsnichtigkeit einer begehrten Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO entgegen.