Spruch 1. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, Mag. Dr. D***** J*****, wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und es wird dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom geb…
Text Begründung: In dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die P***** GmbH Co KG (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) seit 7. Juli 2009 eingetragen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin i…
Rechtliche Beurteilung Alle Revisionsrekurse sind zulässig. Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers Mag. Dr. D***** J***** ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags (in die zweite Instanz) berechtigt. Die übrigen Revisionsrekurse sind nicht berechtigt. 1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsf…