JudikaturJustizRS0127682

RS0127682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2013

Bei einer GmbH Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.

Entscheidungen
4