JudikaturJustizRS0127587

RS0127587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

Die bloße Tatsache, dass Eltern und Kinder als präsumtive Erben in Betracht kommen können, begründet vorerst nur eine formelle Kollision. Ein konkreter Interessenkonflikt würde etwa auftreten, wenn tatsächlich widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen sollten.

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