JudikaturJustizRS0127555

RS0127555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß § 197 Abs 3 KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch (vgl § 40 EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe § 7 Abs 2 Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (§ 36 EO) im Rechtsweg zu entscheiden.

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