JudikaturJustizRS0127529

RS0127529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2011

Geht es nicht um eine Mitteilung gemäß § 30b Abs 1 KSchG, sondern um eine solche nach § 30b Abs 2 KSchG, nämlich um die Mitteilung von sonstigen, weit weniger determinierten "erforderlichen Nachrichten" iSd § 3 Abs 3 MaklerG und hätten die Auftraggeber die betreffende Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft, so stellt es keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.