JudikaturJustizRS0127316

RS0127316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt „Ehre“. Das Gesetz drückt dies aus, indem es fordert, dass die Tathandlungen „in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ gesetzt werden. Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmung der Tathandlung durch einen Dritten. Demnach stellt der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.