JudikaturJustiz15Ns75/23g

15Ns75/23g – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB in dem zu AZ 30 U 81/23p des Bezirksgerichts Zell am See und zu AZ 11 U 65/23b des Bezirksgerichts Baden geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Baden zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Am 5. April 2023 brachte Dr. * K* beim Bezirksgericht Baden Privatanklage gegen * H* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB ein (ON 2).

[2] Danach soll sie ihn in einer an * M* gerichteten WhatsApp Nachricht vom 12. Jänner 2023 als „Lügenbaron“ bezeichnet und ihn solcherart in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen bzw eines unehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt haben, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

[3] Nach dem Inhalt der Privatanklage ist H* in U* wohnhaft, die Empfängerin der WhatsApp Nachricht in A* (ON 2 S 2).

[4] Mit Verfügung vom 6. April 2023 (ON 1) überwies das Bezirksgericht Baden das Verfahren mit der Begründung, dass weder ein Tatort noch ein Ort des Erfolgseintritts bekannt sei, an das Bezirksgericht Zell am See. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor und vertrat die Ansicht, aus der Privatanklage ließen sich Anhaltspunkte für den seine örtliche Zuständigkeit begründenden Ausführungsort der üblen Nachrede nicht entnehmen, weshalb der Ort des Erfolgseintritts in Form des Wohnorts der Empfängerin der Nachricht maßgeblich sei.

[5] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist bei Erfolgsdelikten – wie jenem der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB (RIS Justiz RS0127316; Rami in WK 2 StGB § 111 Rz 2/1) – der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).

[6] Der Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) ist dem Akt nicht zu entnehmen. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist somit – jedenfalls vorerst (vgl RIS Justiz RS0129801) – die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO, woraus die Kompetenz des Bezirksgerichts Baden folgt, weil die WhatsApp Nachricht nach der Aktenlage in dessen Sprengel eingegangen ist (ON 2 S 2).