JudikaturJustizRS0127314

RS0127314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2020

Die Möglichkeit, die Vernehmung gemäß § 247a Abs 2 StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Begehren um Vernehmung in Form einer Videokonferenz (im Rechtshilfeweg) ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung – wie sich aus § 247a StPO und Art 10 Abs 3 und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt – bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand daher nicht gleichzuhalten ist.

Entscheidungen
5