JudikaturJustizRS0127303

RS0127303 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2015

Eine Freiheitsentziehung wird nach dem zweiten Halbsatz des Art 5 Abs 1 lit f MRK nur solange gerechtfertigt sein, wie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Wird ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, ist die Freiheitsentziehung nicht länger rechtmäßig. (Bem: A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich)

Entscheidungen
6