JudikaturJustizRS0127297

RS0127297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Es ist im Sinn der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 4 AKG die Berechtigung der Arbeiterkammer abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Rahmen ihres Interessenvertretungsauftrags auch Nichtmitglieder verbraucherschutzrechtlich zu beraten und zu betreuen.