RS0127297 – OGH Rechtssatz
RS0127297 – OGH Rechtssatz
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Es ist im Sinn der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 4 AKG die Berechtigung der Arbeiterkammer abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Rahmen ihres Interessenvertretungsauftrags auch Nichtmitglieder verbraucherschutzrechtlich zu beraten und zu betreuen.