Rechtliche Beurteilung 1. Die aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit des EuFrÜb bei der Berechnung der dreijährigen Frist des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG wurde in 6 Ob 70/09a bereits im Sinne der Lösung des Berufungsgerichts beantwortet. Demnach war die Befristung vom 1. 5. 2006 bis 30. 4. 2009 zulässig. 2. Wäre der Mietv…