RS0127249 – OGH Rechtssatz
RS0127249 – OGH Rechtssatz
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Stand dem Übergeber einer bisher eigenen Sache kein Wohnungsgebrauchsrecht zu, sondern wird dieses erst durch den Übergabsvertrag rechtsgeschäftlich begründet, so liegt auch insoweit ein zivilrechtlicher Rechtserwerb unter Lebenden iSd § 1 Abs 2 Z 2 Oö GVG vor. „Einräumen“ bedeutet nämlich immer die Verschaffung eines vom Eigentum abgeleiteten Rechts durch den Eigentümer beziehungsweise ein von diesem dazu Ermächtigten. Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für den Fall, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht im Rahmen eines Übergabsvertrags vom früheren Eigentümer erworben wird, hat der Landesgesetzgeber nicht statuiert.