RS0127166 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Von im Bauwesen zusammenarbeitenden Unternehmern (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd § 1299 ABGB sind, ist zu verlangen, dass Kompatibilitätsprobleme, die sich aus der Verwendung von unterschiedlichen CAD-Programmen oder Dateiformatversionen in Form von Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans ergeben, tunlichst erst gar nicht auftreten.