JudikaturJustizRS0127071

RS0127071 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2012

Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.

Entscheidungen
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