JudikaturJustizRS0127065

RS0127065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen.

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