JudikaturJustiz6Ob199/11z

6Ob199/11z – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts W***** zu FN ***** eingetragenen P***** Gesellschaft m.b.H. Co KG mit dem Sitz in G*****, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers E***** P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juli 2011, GZ 6 R 196/11p 8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 3. Mai 2011, GZ 29 Fr 918/11m 5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:

1. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend zur Verfassungskonformität der Novellierung des § 283 UGB durch das BugetbegleitG 2011 Stellung genommen.

2.1. Schon nach der bisherigen Rechtslage reichte für die Verhängung von Zwangsstrafen bereits leichte Fahrlässigkeit aus (RIS Justiz RS0123571). Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (6 Ob 211/09m), zumal § 277 UGB die Pflicht zur Vorlage der Bilanz ausdrücklich dem Geschäftsführer selbst auferlegt.

2.2. Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen ausreichend kontrolliert hat, lässt sich regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; die Bedeutung dieser Frage reicht regelmäßig über den Einzelfall nicht hinaus.

2.3. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer offensichtlich nicht kontrolliert, ob die Einreichung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, dass Fehler von Mitarbeitern nie gänzlich auszuschließen sind. Andererseits wäre eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich gewesen. In der Auffassung der Vorinstanzen, die hier eine Fahrlässigkeit des Geschäftsführers bejahten, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

3. Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.