JudikaturJustiz6Ob184/11v

6Ob184/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts W***** zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in *****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Masseverwalters Dr. M***** M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juni 2011, GZ 6 R 83/11k 9, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. April 2011, GZ 29 Fr 910/11a 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte gegen die Gesellschaft und gegen den Masseverwalter wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses Zwangsstrafverfügungen. Nach Erhebung eines Einspruchs verhängte das Erstgericht wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2009 im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von jeweils 700 EUR. Die Beauftragung eines Steuerberaters entbinde den Geschäftsführer bzw Masseverwalter nicht von seiner Verpflichtung, die rechtzeitige Einbringung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater zu überwachen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Bediene sich der Geschäftsführer dritter Personen zur Erstellung des Jahresabschlusses, insbesondere eines Steuerberaters, so habe er diesen zu überwachen. Im vorliegenden Fall habe der Auftrag an den Steuerberater nach dem Vorbringen der Rekurswerber nur auf „Erstellung des Jahresabschlusses samt Nebenarbeiten“ gelautet, ohne die Einreichung an das Firmenbuchgericht ausdrücklich zum Vertragsinhalt zu machen. Schon allein darin sei eine dem Rekurswerber als leichte Fahrlässigkeit anzulastende Unklarheit zu erblicken, weil der Steuerberater unter Umständen davon ausgehen konnte, dass ein Masseverwalter als Auftraggeber die elektronische Einreichung an das Firmenbuchgericht selbst vornehme. Auch die Faktura des Steuerberaters weise keine Position für die Einreichung beim Firmenbuchgericht auf.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu dem durch das Budgetbegleitgesetz 2011 novellierten § 283 UGB noch keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 129/11f bereits eingehend zur Auslegung des § 283 UGB idF des BudgetbegleitG 2011 Stellung genommen. Rechtsfragen der Auslegung der Änderungen durch das BudgetbegleitG wirft der Revisionsrekurs nicht auf.

Die Revisionsrekurswerber stehen weiter auf ihrem Standpunkt, der Auftrag an den Steuerberater habe auch die Einreichung des Jahresabschlusses umfasst. Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung. Schon bisher entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass für die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB leichte Fahrlässigkeit ausreicht (RIS Justiz RS0123571). Ebenso entspricht es völlig herrschender Auffassung, dass der Geschäftsführer, wenn er sich dritter Personen zur Erstellung eines Jahresabschlusses bedient, diese entsprechend zu überwachen hat ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 38 ff mwN). In der Auffassung der Vorinstanzen, schon die Auftragserteilung an den Steuerberater sei nicht eindeutig formuliert und die Revisionsrekurswerber hätten die Einreichung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater nicht ausreichend überwacht, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.